Anerkennung und Vollstreckung ausländischer (deutscher) Urteile im Iran
Das iranische Rechtssystem hatte bis zum Jahre 1928 die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile total abgelehnt, aber das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB), das im Jahre 1928 verabschiedet wurde, hat das Prinzip der Trennung zwischen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile zugrunde gelegt. Dieses Prinzip ist im § 972 IZGB verankert worden.
Der § 972 schreibt vor „die verkündeten Urteile durch ausländische Gerichte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden, die im Ausland abgeschlossen sind, können nicht im Iran vollstreckt werden, es sei denn, sie gemäß den iranischen Gesetzen vollstreckbar erklärt worden sind“
Ferner schreibt § 1295 vor, dass die iranischen Gerichte den ausländischen öffentlichen Urkunden gleich behandeln können, wie sie in ihrem Abschlussland gemäß dort gültigen Gesetzen die Gültigkeit erlangt haben, wenn:
1. sie noch gültig sind,
2. ...Der juristische Rat des Justizministeriums hat diese Regel im Jahre 1974 auf ausländische Zivilurteile, die in diesem Artikel nicht genannt sind, gemäß § 971 und 1295 erweitert.
Auf Grundlage dieser Bedingungen sind die ausländischen Urteile im Iran anerkannt, aber es gab keinen einheitlichen Vorschriften betreffend ihre Vollstreckung.
Im Jahr 1977 (01.08.1356) ist das Gesetz über Vollstreckung der Zivilurteile verabschiedet und in diesem Gesetzt sind einheitliche Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile geregelt.
...
Für Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile sind drei Stufen zu unterscheiden:
- Urkunden und Unterlagen, die im Ausland oder Deutschland zu besorgen, beglaubigen und legalisieren und eventuell zu übersetzen, wie das rechtskräftiges Urteil usw.
Zwischen der Anerkennung u. Vollstreckung des Urteil ist zu unterscheiden:
Der § 972 schreibt vor „die verkündeten Urteile durch ausländische Gerichte und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden, die im Ausland abgeschlossen sind, können nicht im Iran vollstreckt werden, es sei denn, sie gemäß den iranischen Gesetzen vollstreckbar erklärt worden sind“
Ferner schreibt § 1295 vor, dass die iranischen Gerichte den ausländischen öffentlichen Urkunden gleich behandeln können, wie sie in ihrem Abschlussland gemäß dort gültigen Gesetzen die Gültigkeit erlangt haben, wenn:
1. sie noch gültig sind,
2. ...Der juristische Rat des Justizministeriums hat diese Regel im Jahre 1974 auf ausländische Zivilurteile, die in diesem Artikel nicht genannt sind, gemäß § 971 und 1295 erweitert.
Auf Grundlage dieser Bedingungen sind die ausländischen Urteile im Iran anerkannt, aber es gab keinen einheitlichen Vorschriften betreffend ihre Vollstreckung.
Im Jahr 1977 (01.08.1356) ist das Gesetz über Vollstreckung der Zivilurteile verabschiedet und in diesem Gesetzt sind einheitliche Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile geregelt.
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Für Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Urteile sind drei Stufen zu unterscheiden:
- Urkunden und Unterlagen, die im Ausland oder Deutschland zu besorgen, beglaubigen und legalisieren und eventuell zu übersetzen, wie das rechtskräftiges Urteil usw.
Zwischen der Anerkennung u. Vollstreckung des Urteil ist zu unterscheiden:
- Die Antragstellung zur Anerkennung des ausländischen Urteils im Iran mit Beifügung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen.
- Falls die Entscheidung negativ ist, wird die Vollstreckung nicht betrieben.
- Anerkennt das Gericht das Urteil, wird das ausländische Urteil vollstreckbar erklärt. - Die Vollstreckung des anerkannten Urteils wird durch Vollstreckungsstelle vorgenommen