I. Ausländische Investitionen im Rahmen von FIPPA
Investitionen im Rahmen von FIPPA (Foreign Investment Promotion and Protection Act) (Gesetz zur Förderung und zum Schutz ausländischer Kapitalanlagen im Iran) vom 29 Juli 2002 und dessen (Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] ) Durchführungsbestimmungen vom 15. September 2002 (Durchführungstext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE]] ) |
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„Ausländischer Investor“: „Ausländischer Investor“ ist nach dem Investitionsgesetz ausländische natürliche und juristische Personen sowie iranische Staatsbürger, deren Kapital aus dem Ausland stammte (§ 1) , kann im Iran zum Zwecke der - Entwicklung und Sanierung sowie der - Produktion in den Bereichen - Industrie, - - Bergbau, - Landwirtschaft und - Dienstleistungen investieren (§ 2). |
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02.08.15 | Zuständige Behörde für Bearbeitung der Anträge Alle Investitionsanträge sind der Organisation für Investment, Economic and Technical of Iran (OIETA) (Organisation für Investition, Wirtschaft und Technik des Iran) zustellen. Innerhalb von 15 Tagen hat OIETA den Investitionsantrag dem „Foreign Investment Board“ (FIB), vorzulegen (§ 5). FIB hat innerhalb eines Monats über den vorgelegten Antrag zu entscheiden (§ 6). |
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03.08.15 | Kapitalanlage: „Ausländische Investition“ wird in § 1 FIPPA so definiert: |
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a. | Bargeld in Form umtauschbarer Devisen | |
b. | Maschinen und Zubehör (Ausrüstung) | |
c | Ersatzteile, CKD-Teile und Rohstoffe, Zusätze und Hilfsmaterialen | |
d. | Geistiges Eigentum in Form von Patentrechten, technischen Know-how, Markennamen und Marken sowie Fachdienstleistungen | |
e. | Umwandlung von Gewinnausschüttungen in Kapital | |
f. | Andere Fälle der Übertragung gesetzlicher Zahlungsmittel oder Waren, die vom Ministerrat in Zukunft präzisiert werden. | |
04.08.15 | Eigentum von ausländischen Geschäftsanteilen: Die ausländischen Investoren können ohne Beschränkung bis zu 100% der Geschäftsteile halten. (siehe auch Freihandelzonen) Die ausländischen Geschäftsanteile außerhalb des FIPPA beträgt %49. |
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Beschränkungen liegen nur im Verhältnis des Wertes der durch ausländische Investitionen eingebrachten Güter u. Dienstleistungen zu dem der auf dem heimlichen Markt angebotenen Güter und je nach wirtschaftlichem Sektor 25% nicht übersteigen und je Untersektor nicht höher als 35% sein. (§ 2 Absatz d.) | ||
Ausländische Investitionen, die ausschließlich zur Produktion von Gütern und Dienstleitungen zum Export bestimmt sind – mit Ausnahme von Rohöl-, sind von der oben genannten Beschränkung ausgenommen. (§ 2 Absatz d, Absatz 2). | ||
05.08.15 | Investitionsarten: Nach § 3 der FIPPA kann zwei Arten von direkten ausländischen Investitionen betätigt werden: |
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a. | In allen Bereichen, in denen der Privatsektor investieren kann. | |
b. | In anderen Bereichen der zivilrechtlichen Partnerschaften (Projektfinanzierungen), Buy-back-Geschäften, BOT vorausgesetzt es werden keine Sicherheiten von der Regierung, staatseigenen Unternehmen oder Banken benötigt. Kapitalerträge und Dividendenzahlungen müssen stets durch das Projekt selbst erwirtschaftet werden. | |
06.08.15 | Investitionen von ausländischen Regierungen und staatlichen Unternehmen: Investitionen ausländischer Regierung im Iran sind mit der Genehmigung des iranischen Parlaments möglich. Investitionen von ausländischen staatlichen Unternehmen werden als privat angesehen und behandelt. (§ 4) |
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07.08.15 | Das Prinzip Inländergleichbehandlung: Eine der Schutzmaßnahmen der ausländischen Kapitalanlage ist dieInländergleichbehandlung der ausländischen Investoren wie iranische Unternehmen. (§8) |
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08.08.15 | Schutz vor Enteignung und Verstaatlichung: Die andere der Schutzmaßnahmen der ausländischen Kapitalanlage ist die Entschädigung den ausländischen Investoren im Falle der Verstaatlichung und Enteignung durch die Regierung zu entschädigen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes im Zeitpunkt der Enteignung und der Verstaatlichung. Die Rechtsstreitigkeiten bezüglich der Höhe der Entschädigung können bei ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten verfolgt werden. (§9) |
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09.08.15 | Freie Transfer von Kapital und Gewinne: Letzte der Schutzmaßnahmen der ausländischen Kapitalanlage sind die Berechtigung der ausländischen Investoren, das investiertes Kapital und dessen Nettogewinne und andere erzielte Zahlungen in gleicher Währung wie bei der Einfuhr des Kapitals ins Ausland zu übertragen. (§§ 13, 14, 15, 16, 17 und 18) Der Wechselkurs bei Einfuhr und Ausfuhr des ausländischen Kapitals und der anderen ausländischen Devisen orientiert sich an tagesaktuellen Kursen. (§12) |