VI. Bilaterale Abkommen zwischen dem Iran und den anderen Ländern, besonders Deutschland
Iran hat besonders in den letzten Jahren zahlreiche Abkommen mit den anderen Ländern über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen sowie über die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen abgeschlossen
Die deutschen Unternehmen können auf Grundlage dieser Abkommen jede zugelassene Art von Geschäftstätigkeiten bzw. Gewerbe, Handel, Handwerk und Beruf zu betreiben und haben gleiche Rechte und Pflichten wie die iranischen Unternehmen. Sie sind vor willkürlicher Enteignung oder Verstaatlichung geschützt.
Diese Abkommen garantiert auch die Sicherung des Transfers von Gewinnen aus ausländischen Investitionen, Erweiterung des rechtlichen Schutzes für ausländische Investoren sowie Entschädigung für jegliche durch Krisen bzw. Unsicherheit entstandenen Schäden und günstigere Bestimmungen für deutsche Investoren in Artikel 8:
- Die günstigeren Bestimmungen, die eine Vertragspartei mit einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart hat oder vereinbaren wird, gelten unbeschadet die Regelungen dieses Abkommens oder
- ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Einige Begriffe dieses Abkommen sind:
Kapitalanlagen:
Sie sind im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen jegliche Vermögenswerte jeder Art des Investors und schließen Folgendes ein:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und an dinglichen Rechten;
b) Anteilsrechte oder alle Arten von Beteiligungen an Gesellschaften wie Wertpapiere, Obligationen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;
C) Ansprüche auf Geld und/oder Forderungen und Ansprüche auf Leistungen in Verbindung mit einer Kapitalanlage, die einen wirtschaftlichen Wert haben, sowie wiederangelegte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Kapitalanlage;
d) Rechte des geistigen Eigentums und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Marken, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) alle Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte
Investor:
Investoren sind:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Erträge:
Sie sind diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage anfallen, einschließlich Gewinne aus Kapitalanlagen, Zinsen, Dividenden, Lizenz- und andere Entgelte.
Die österreichischen, schweizerischen und besonders deutschen Unternehmen genießen zahlreiche Begünstigungen durch folgende Abkommen:
1 Noch gültiges Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929 zwischen dem Deutschen Reich und Iran (Persien)
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
ratifiziert am 17. August 2002
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
3 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 20. Dezember 1968
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
4 Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Iran und der Regierung der Republik Österreich
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
5 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Islamischen Republik Iran und Schweiz
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
6 Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien(Gesetztext auf [PDF-FA-DE-FR])
Die deutschen Unternehmen können auf Grundlage dieser Abkommen jede zugelassene Art von Geschäftstätigkeiten bzw. Gewerbe, Handel, Handwerk und Beruf zu betreiben und haben gleiche Rechte und Pflichten wie die iranischen Unternehmen. Sie sind vor willkürlicher Enteignung oder Verstaatlichung geschützt.
Diese Abkommen garantiert auch die Sicherung des Transfers von Gewinnen aus ausländischen Investitionen, Erweiterung des rechtlichen Schutzes für ausländische Investoren sowie Entschädigung für jegliche durch Krisen bzw. Unsicherheit entstandenen Schäden und günstigere Bestimmungen für deutsche Investoren in Artikel 8:
- Die günstigeren Bestimmungen, die eine Vertragspartei mit einem Investor der anderen Vertragspartei vereinbart hat oder vereinbaren wird, gelten unbeschadet die Regelungen dieses Abkommens oder
- ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.
Einige Begriffe dieses Abkommen sind:
Kapitalanlagen:
Sie sind im Sinne des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen jegliche Vermögenswerte jeder Art des Investors und schließen Folgendes ein:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen und an dinglichen Rechten;
b) Anteilsrechte oder alle Arten von Beteiligungen an Gesellschaften wie Wertpapiere, Obligationen, Kapitalbeteiligungen und Kredite;
C) Ansprüche auf Geld und/oder Forderungen und Ansprüche auf Leistungen in Verbindung mit einer Kapitalanlage, die einen wirtschaftlichen Wert haben, sowie wiederangelegte Erträge und jede Wertsteigerung der ursprünglichen Kapitalanlage;
d) Rechte des geistigen Eigentums und gewerbliche Schutzrechte, einschließlich Marken, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, technische Verfahren, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) alle Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich Aufsuchungs- und Gewinnungsrechte
Investor:
Investoren sind:
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
Erträge:
Sie sind diejenigen Beträge, die auf eine Kapitalanlage anfallen, einschließlich Gewinne aus Kapitalanlagen, Zinsen, Dividenden, Lizenz- und andere Entgelte.
Die österreichischen, schweizerischen und besonders deutschen Unternehmen genießen zahlreiche Begünstigungen durch folgende Abkommen:
1 Noch gültiges Niederlassungsabkommen aus dem Jahre 1929 zwischen dem Deutschen Reich und Iran (Persien)
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
2 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Iran über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen
ratifiziert am 17. August 2002
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
3 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreich Iran zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 20. Dezember 1968
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
4 Abkommen über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen zwischen der Regierung der Islamischen Republik Iran und der Regierung der Republik Österreich
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
5 Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Islamischen Republik Iran und Schweiz
(Gesetztext auf [PDF-FA] - [PDF-EN] - [PDF-DE] )
6 Freundschaftsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien(Gesetztext auf [PDF-FA-DE-FR])