EMBARGOMASSNAHMEN
EMBARGOMASSNAHMEN
Iran-EmbargoStand: 5. August 2015
Einigung im Atomstreit - Schrittweise Aufhebung der Sanktionen
Im Atomstreit haben sich die USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Iran auf einengemeinsamen Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) geeinigt. Der Plan sieht die friedliche Nutzung des iranischen Atomprogramms vor. Im Gegenzug sollen die bestehenden Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Iran schrittweise aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die internationale Atomeenergie-Behörde die Einhaltung der iranischen Zusagen im Land überprüft und bestätigt. Eine teilweise Aufhebung wird frühestens nach dem 14. Januar 2016 erfolgen. Die Zeit bis dahin soll dazu dienen, die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen zur Durchführung des JCPOA zu treffen.
Das BAFA hat ein aktuelles Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos (Stand: 8/2015) veröffentlicht.
Aussetzung von Embargomaßnahmen seit November 2013
Bereits am 24. November 2013 hatten die E3+3-Staaten in den Gesprächen mit Iran eine erste Einigung über das iranische Nuklearprogramm erzielt. Im Gegenzug für konkrete Zusagen Irans bezüglich seines Atomprogramms wurde eine auf sechs Monate befristete Aussetzung von einzelnen Sanktionen zugestimmt. Diese Aussetzung wurde zunächst bis zum 24. November 2014 und danach bis zum 14. Juli 2015 verlängert. Nach Abschluss des gemeinsamen Abkommens am 14. Juli 2015 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 14. Januar 2016.
Für den Bereich der EU-autonomen Sanktionen wurden folgende Embargomaßnahmen ausgesetzt:
Auch eine Lockerung der US-Regelungen gibt es, eine Übersicht dieser Maßnahmen finden Sie in der seitlichen Linkleiste. So wurden die Sanktionen für Lieferungen an die iranische Automobilindustrie ausgesetzt.
Bestehende EU-Embargoregelungen
Hier finden Sie die bestehenden EU-Embargoregelungen. Bitte beachten Sie: die nachfolgenden Ausführungen erheben aufgrund der Komplexität der Embargovorschriften keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Seit 2007 bestehen Embargo-Regelungen gegen Iran. Die Embargoverordnungen (u.a. Verordnung (EG) 423/2007, 961/2010) wurden mehrfach geändert und erweitert. Im Amtsblatt der EU L88 vom 24. März 2012 ist die jetzt gültige Embargoverordnung 267/2012 enthalten, diese wurde im Oktober und im Dezember 2012 (Verordnung 1263/2012) erneut verschärft. Eine konsolidierte Fassung der Grundverordnung mit Stand Dezember 2012 finden Sie in den Downloads neben diesem Text (152 Seiten).
Wesentliche Änderungen des Beschlusses vom Oktober 2012 betreffen Ausfuhrverbote und hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsverbote für bestimmte Grafite, bestimmte Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse (u. a. Aluminium, Stahl), wesentliche Ausrüstung zum Bau, zur Instandhaltung oder Umrüstung von Schiffen sowie Ausfuhrverbote für bestimmte Software für industrielle Prozesse vor. Daneben wird der Bau und die Beteiligung am Bau von Öltankschiffen sowie die Lieferung von Schiffen, die für den Transport oder die Lagerung von iranischem Erdöl oder iranischen petrochemischen Produkten bestimmt sind, verboten. Zahlungen über iranische Banken sind ab 10.000 Euro genehmigungspflichtig.
Weitere Einzelheiten sowie sämtliche Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo finden Sie unter der Rubrik "Externe Links", "BAFA: Gesammelte Informationen und Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo." Dort finden Sie auch ein Merkblatt vom BAFA Stand Juli 2012. Ein aktuelleres Merkblatt liegt nicht vor.
Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig. Dies gilt zusätzlich zu den normalen Vorschriften zur Exportkontrolle:
1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
4. Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse (teilweise ausgesetzt)
5. Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII) (teilweise ausgesetzt)
6. Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor
7. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung
8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten (teilweise ausgesetzt)
9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs
10. Zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen bei der Bundesbank
11. Frachtverkehr (teilweise ausgesetzt)
12. Zollanmeldungen
13. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
14. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
Die Personen und Organisationen (also auch Unternehmen), gegen die das Embargo verhängt worden ist, finden sich in den genannten Anhängen der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten. Die Namenslisten enthalten auch in Hamburg ansässige Unternehmen. Auch diese sind zu prüfen. Die Einträge wurden mit der Verordnung (EU) 945/2012 erneut erweitert, diesmal um die National Iranian Oil Company (NIOC). Eine Überprüfung der Namen kann auch mit Hilfe dieser Datenbank erfolgen. Sie finden alle Rechtsgrundlagen unter der Rubrik "Externe Links".
Sämtliche Zahlungen oder das "Zur Verfügung stellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die meisten iranischen Banken befinden sich auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden. Über die Auswirkungen können Sie sich bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, unter der Hotline +49 89 2889 3800 informieren.
2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.
3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um Dual-use-Güter, die beim Export in andere Länder genehmigungspflichtig wären (Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung mit Ausnahme der Kategorie 5).Lieferungen dieser Güter in den Iran und aus dem Iran sind verboten. Bereits in der Vergangenheit wären diese Waren für den Iran nur selten genehmigt worden. Lieferungen von Gütern des Anhangs II in den Iran sind ebenfalls verboten, diese sind bei der Lieferung in andere Länder nur teilweise genehmigungspflichtig.
Nach Rechtsauffassung des BAFA fallen auch Ersatzteile und Zubehör für Güter des Anhangs I und II unter das Verbot. Damit wird die Ersatzteilversorgung von Waren unterbrochen, die vor dem Embargo mit einer Genehmigung in den Iran geliefert worden sind.
Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist rechtlich umstritten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung.
4. Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse; Erdgas (teilweise ausgesetzt)
Die in den Anhängen IV und V gelisteten Waren mit Ursprung oder Herkunft Iran dürfen nicht in die EU importiert werden. Auch Kauf und Finanzierung ist verboten.
5. Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII) (teilweise ausgesetzt)
6. Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor
Geschäfte mit der iranischen Öl- und Gasindustrie sind weitgehend verboten. Davon betroffen ist auch die Lieferung von Schlüsseltechnologien für die Exploration, Förderung und Raffination von Erdöl bzw. Erdgas. Die betroffenen Waren sind in Anhang VI enthalten, sie umfassen Pumpen (auch Betonpumpen), Rohrleitungen, Chemikalien u. a.. Die Warenliste wurde erweitert. Es gibt eine Regelung für Altverträge in der Verordnung 267/2012. Diese können erfüllt werden, müssen aber vorab notifiziert werden.
7. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung
Die im Anhang III enthaltenen Waren sind normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die die Verordnung 267/2012 mit dem Anhang III finden Sie unter den externen Links neben diesem Text.
8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten (teilweise ausgesetzt)
9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs
Abgesehen davon, dass die meisten iranischen Banken und Finanzinstitutionen gesperrt sind (Anhang VIII und IX), führen auch zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Akkreditive gibt es nur ausgesprochen selten für Stammkunden.
Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 503/2011 vom 23. Mai 2011 ebenfalls auf die Sanktionsliste aufgenommen und damit gesperrt worden.
Hinweis für Exporteure, denen von der EIH bestätigte Akkreditive vorliegen: Nach geltender Rechtslage dürfen diese Gelder nicht ausgezahlt werden. Nach Auskunft der Bundesbank ist die Auszahlung der Gelder jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 267/2012 mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank möglich.
10. Zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen bei der Bundesbank
Seit 27. Oktober 2010 gilt: ein- und ausgehende Zahlungen ab 10.000 Euro müssen gemeldet werden. Je nach Geschäftsvorgang wurde der Schwellenwert für die Genehmigungspflicht von 10.000 Euro (Beteiligung iranischer Bank), 40.000 Euro oder 100.000 Euro (humanitäre Zwecke) seit 24 November 2013 jeweils verzehnfacht. Zuständige Behörde ist die Bundesbank, die Meldungen erfolgen grundsätzlich durch den EU-Finanzdienstleister. Der inländische Zahlungsempfänger muss in der Regel Daten zuliefern. Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als genehmigt. Maßgeblich ist die Definition in Artikel 1t der Verordnung 267/2012.Auch Bargeldtransfers fallen unter diese Regelungen.
Für bestimmte Fälle kann auf die formale Antragstellung für die Genehmigung verzichtet werden, weil die Bundesbank am 29. Februar 2012 bzw. am 2. Mai 2012 eine Allgemeine Genehmigung erteilt hat (Bundesanzeiger 18.05.2012). Diese ist in der Praxis allerdings ohne Bedeutung. Falls Zahlungen von iranischen Unternehmen über Finanzdienstleister außerhalb der EU zugunsten eines EU-Empfängers abgewickelt werden - und somit im Ausland bleiben - ist der Begünstigte in der EU meldepflichtig.
Informationspflicht des Begünstigten bei Zahlungen über Drittländer
Da die meisten iranischen Banken vom Iran-Embargo erfasst sind, gibt es faktisch keinen direkten Zahlungsverkehr zwischen der EU und Iran mehr. Daher kann eine in der EU ansässige Bank nicht erkennen, ob es sich um einen meldepflichtigen bzw. genehmigungspflichtigen Vorgang handelt. Ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Bank den Iran-Bezug einer Zahlung mitzuteilen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen kann? Diese Frage hat die IHK Region Stuttgart der Deutschen Bundesbank gestellt. Nach Einschätzung der Bundesbank vom September 2012 „in Abstimmung mit der Bundesregierung“ ist diese Verpflichtung nicht direkt aus der Verordnung ableitbar. Trotzdem wird empfohlen, die eigene Bank darauf hinzuweisen. Die Bank wird die Informationen berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Anträge unter Einbindung des Kontoinhabers stellen.
11. Frachtverkehr (teilweise ausgesetzt)
Handelsschiffe der IRISL können nicht mehr benutzt werden. Luftfracht mit Air Iran in Passagiermaschinen bleibt möglich.
12. Zollanmeldungen
Alle Ausfuhren nach Iran sind seit dem 1. Dezember 2010 formal (elektronisch) beim Zoll anzumelden. Mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen (z.B. für Sendungen von genehmigungsfreien Waren unter 1.000 Euro) sind nicht mehr möglich. Auch für kommerzielle Postsendungen sind Ausfuhranmeldungen erforderlich. Dies gilt unter anderem für Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente. Dabei ist laut Bundesfinanzministerium darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:
- "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],
- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],
- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 10 00 oder 4901 99 00],
- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt werden" [WN: 4901 10 00]
Im Zuge der verstärkten Überwachung von Ausfuhrsendungen und durch die Verfahrenslogik des elektronischen Zollsystems ATLAS-Ausfuhr müssen zusätzliche Kodierungen in der Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese Kodierungen stehen unter anderem dafür, ob eine bestimmte Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht.
13. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
Die Iran-Sanktionen beinhalten auch ein Erfüllungsverbot. Dadurch sollen EU-Unternehmen vor Schadenersatzforderungen iranischer Geschäftspartner geschützt werden, falls das EU-Unternehmen seinen Vertrag wegen der Sanktionen nicht mehr erfüllen darf.
14. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
Das BAFA hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet. Unter der Telefonnummer 06196 908 1870 können unverbindliche telefonische Auskünfte zu Fragestellungen technischer Art, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen, vormittags (bis 13:00 Uhr) gestellt werden. Alternativ können Sie die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA nutzen. Unter dem BAFA-Link finden Sie sämtliche Rechtgrundlagen und Warenlisten.
Fazit
Iran-EmbargoStand: 5. August 2015
Einigung im Atomstreit - Schrittweise Aufhebung der Sanktionen
Im Atomstreit haben sich die USA, Russland, China, Großbritannien, Frankreich, Deutschland und Iran auf einengemeinsamen Aktionsplan (Joint Comprehensive Plan of Action JCPOA) geeinigt. Der Plan sieht die friedliche Nutzung des iranischen Atomprogramms vor. Im Gegenzug sollen die bestehenden Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Iran schrittweise aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist, dass die internationale Atomeenergie-Behörde die Einhaltung der iranischen Zusagen im Land überprüft und bestätigt. Eine teilweise Aufhebung wird frühestens nach dem 14. Januar 2016 erfolgen. Die Zeit bis dahin soll dazu dienen, die notwendigen Vorkehrungen und Vorbereitungen zur Durchführung des JCPOA zu treffen.
Das BAFA hat ein aktuelles Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos (Stand: 8/2015) veröffentlicht.
Aussetzung von Embargomaßnahmen seit November 2013
Bereits am 24. November 2013 hatten die E3+3-Staaten in den Gesprächen mit Iran eine erste Einigung über das iranische Nuklearprogramm erzielt. Im Gegenzug für konkrete Zusagen Irans bezüglich seines Atomprogramms wurde eine auf sechs Monate befristete Aussetzung von einzelnen Sanktionen zugestimmt. Diese Aussetzung wurde zunächst bis zum 24. November 2014 und danach bis zum 14. Juli 2015 verlängert. Nach Abschluss des gemeinsamen Abkommens am 14. Juli 2015 erfolgte eine weitere Verlängerung bis zum 14. Januar 2016.
Für den Bereich der EU-autonomen Sanktionen wurden folgende Embargomaßnahmen ausgesetzt:
- Aussetzung des Verbots der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen sowie Bereitstellung von Versicherungen und Rückversicherungen
- Aussetzung des Verbots von Einfuhr, Erwerb oder Beförderung petrochemischer Produkte nebst hiermit in Zusammenhang stehender Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
- Aussetzung des Handelsverbotes für Gold und andere Edelmetalle mit Iran einschließlich damit zusammenhängender Dienstleistungen
- Aussetzung des Versicherungsverbotes für Transporte iranischen Öls, soweit Transporte in Staaten außerhalb der EU betroffen sind und der Zurverfügungstellung bestimmter Schiffe
- Verzehnfachung der Schwelle, oberhalb derer Finanztransfers mit Iran-Bezug einer Genehmigung (in Deutschland: der Deutschen Bundesbank) bedürfen je nach Vorgang auf 100.000 Euro/400.000 Euro bzw. 1 Million Euro.
Auch eine Lockerung der US-Regelungen gibt es, eine Übersicht dieser Maßnahmen finden Sie in der seitlichen Linkleiste. So wurden die Sanktionen für Lieferungen an die iranische Automobilindustrie ausgesetzt.
Bestehende EU-Embargoregelungen
Hier finden Sie die bestehenden EU-Embargoregelungen. Bitte beachten Sie: die nachfolgenden Ausführungen erheben aufgrund der Komplexität der Embargovorschriften keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Seit 2007 bestehen Embargo-Regelungen gegen Iran. Die Embargoverordnungen (u.a. Verordnung (EG) 423/2007, 961/2010) wurden mehrfach geändert und erweitert. Im Amtsblatt der EU L88 vom 24. März 2012 ist die jetzt gültige Embargoverordnung 267/2012 enthalten, diese wurde im Oktober und im Dezember 2012 (Verordnung 1263/2012) erneut verschärft. Eine konsolidierte Fassung der Grundverordnung mit Stand Dezember 2012 finden Sie in den Downloads neben diesem Text (152 Seiten).
Wesentliche Änderungen des Beschlusses vom Oktober 2012 betreffen Ausfuhrverbote und hiermit im Zusammenhang stehende Dienstleistungsverbote für bestimmte Grafite, bestimmte Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse (u. a. Aluminium, Stahl), wesentliche Ausrüstung zum Bau, zur Instandhaltung oder Umrüstung von Schiffen sowie Ausfuhrverbote für bestimmte Software für industrielle Prozesse vor. Daneben wird der Bau und die Beteiligung am Bau von Öltankschiffen sowie die Lieferung von Schiffen, die für den Transport oder die Lagerung von iranischem Erdöl oder iranischen petrochemischen Produkten bestimmt sind, verboten. Zahlungen über iranische Banken sind ab 10.000 Euro genehmigungspflichtig.
Weitere Einzelheiten sowie sämtliche Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo finden Sie unter der Rubrik "Externe Links", "BAFA: Gesammelte Informationen und Rechtsgrundlagen zum Iran-Embargo." Dort finden Sie auch ein Merkblatt vom BAFA Stand Juli 2012. Ein aktuelleres Merkblatt liegt nicht vor.
Zur Zeit ist folgendes untersagt bzw. genehmigungspflichtig. Dies gilt zusätzlich zu den normalen Vorschriften zur Exportkontrolle:
1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
4. Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse (teilweise ausgesetzt)
5. Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII) (teilweise ausgesetzt)
6. Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor
7. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung
8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten (teilweise ausgesetzt)
9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs
10. Zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen bei der Bundesbank
11. Frachtverkehr (teilweise ausgesetzt)
12. Zollanmeldungen
13. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
14. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
1. Verbotene Geschäftskontakte: Anhang VIII und IX der Verordnung 267/2012
Die Personen und Organisationen (also auch Unternehmen), gegen die das Embargo verhängt worden ist, finden sich in den genannten Anhängen der Verordnung. Es handelt sich um ein umfassendes wirtschaftliches Kontaktverbot, vergleichbar den Antiterrorlisten. Die Namenslisten enthalten auch in Hamburg ansässige Unternehmen. Auch diese sind zu prüfen. Die Einträge wurden mit der Verordnung (EU) 945/2012 erneut erweitert, diesmal um die National Iranian Oil Company (NIOC). Eine Überprüfung der Namen kann auch mit Hilfe dieser Datenbank erfolgen. Sie finden alle Rechtsgrundlagen unter der Rubrik "Externe Links".
Sämtliche Zahlungen oder das "Zur Verfügung stellen wirtschaftlicher Ressourcen" ist damit verboten. Die meisten iranischen Banken befinden sich auf dieser Liste. Die Finanzierung von Iran-Geschäften wird damit schwieriger. Zahlungen auf Grund bestehender Verträge sind auch an die gelisteten Empfänger möglich, sofern die Gelder eingefroren werden. Über die Auswirkungen können Sie sich bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, unter der Hotline +49 89 2889 3800 informieren.
2. Verbotene Warenlieferungen: Waffen
Es besteht ein Waffenembargo. Dadurch ändert sich in der Praxis nichts, weil Waffenlieferungen in den Iran bislang auch nicht genehmigt worden wären und die Lieferung von Waren an militärische Empfänger in den Iran bereits bislang gemäß Paragraf 5c Außenwirtschaftsverordnung genehmigungspflichtig gewesen wäre.
3. Verbotene Warenlieferungen: Güter der Anhänge I und II der Verordnung 267/2012
Bei den Gütern des Anhangs I handelt es sich um Dual-use-Güter, die beim Export in andere Länder genehmigungspflichtig wären (Anhang I EG-Dual-use-Güter-Verordnung mit Ausnahme der Kategorie 5).Lieferungen dieser Güter in den Iran und aus dem Iran sind verboten. Bereits in der Vergangenheit wären diese Waren für den Iran nur selten genehmigt worden. Lieferungen von Gütern des Anhangs II in den Iran sind ebenfalls verboten, diese sind bei der Lieferung in andere Länder nur teilweise genehmigungspflichtig.
Nach Rechtsauffassung des BAFA fallen auch Ersatzteile und Zubehör für Güter des Anhangs I und II unter das Verbot. Damit wird die Ersatzteilversorgung von Waren unterbrochen, die vor dem Embargo mit einer Genehmigung in den Iran geliefert worden sind.
Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EG) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist rechtlich umstritten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung.
4. Verbotene Waren: Erdöl, Erdölerzeugnisse, petrochemische Erzeugnisse; Erdgas (teilweise ausgesetzt)
Die in den Anhängen IV und V gelisteten Waren mit Ursprung oder Herkunft Iran dürfen nicht in die EU importiert werden. Auch Kauf und Finanzierung ist verboten.
5. Beschränkungen im Gold-, Edelmetall- und Diamantenhandel (Anhang VII) (teilweise ausgesetzt)
6. Verbotene Schlüsselausrüstung für den Erdöl- und Erdgassektor
Geschäfte mit der iranischen Öl- und Gasindustrie sind weitgehend verboten. Davon betroffen ist auch die Lieferung von Schlüsseltechnologien für die Exploration, Förderung und Raffination von Erdöl bzw. Erdgas. Die betroffenen Waren sind in Anhang VI enthalten, sie umfassen Pumpen (auch Betonpumpen), Rohrleitungen, Chemikalien u. a.. Die Warenliste wurde erweitert. Es gibt eine Regelung für Altverträge in der Verordnung 267/2012. Diese können erfüllt werden, müssen aber vorab notifiziert werden.
7. Genehmigungspflichtige Waren: Güter des Anhang III in der jeweils geltenden Fassung
Die im Anhang III enthaltenen Waren sind normalerweise nicht genehmigungspflichtig. Dies ist nur der Fall, wenn sie mit einem "Iran-Hintergrund" verkauft werden. Diese Liste muss genau geprüft werden. In der Position ILA2.002a werden u.a. besonders konstruierte Teile für bestimmte Werkzeugmaschinen erfasst. Beachten Sie dies u.a. bei Ersatzteillieferungen. Besonders problematisch für die Praxis sind Viton- und Teflon-Dichtungen, die in der Verordnung erfasst sind. Die die Verordnung 267/2012 mit dem Anhang III finden Sie unter den externen Links neben diesem Text.
8. Sämtliche unterstützenden Dienstleistungen und Schulungen in den oben genannten Bereichen sind ebenfalls verboten (teilweise ausgesetzt)
9. Beschränkung des Zahlungsverkehrs
Abgesehen davon, dass die meisten iranischen Banken und Finanzinstitutionen gesperrt sind (Anhang VIII und IX), führen auch zahlreiche inländische Banken keinen Zahlungsverkehr mit Iran mehr durch. Akkreditive gibt es nur ausgesprochen selten für Stammkunden.
Die Europäisch-Iranische Handelsbank (EIH) in Hamburg ist mit der Durchführungsverordnung (EU) 503/2011 vom 23. Mai 2011 ebenfalls auf die Sanktionsliste aufgenommen und damit gesperrt worden.
Hinweis für Exporteure, denen von der EIH bestätigte Akkreditive vorliegen: Nach geltender Rechtslage dürfen diese Gelder nicht ausgezahlt werden. Nach Auskunft der Bundesbank ist die Auszahlung der Gelder jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 267/2012 mit Genehmigung der Deutschen Bundesbank möglich.
10. Zusätzliche Meldepflichten/Genehmigungen bei der Bundesbank
Seit 27. Oktober 2010 gilt: ein- und ausgehende Zahlungen ab 10.000 Euro müssen gemeldet werden. Je nach Geschäftsvorgang wurde der Schwellenwert für die Genehmigungspflicht von 10.000 Euro (Beteiligung iranischer Bank), 40.000 Euro oder 100.000 Euro (humanitäre Zwecke) seit 24 November 2013 jeweils verzehnfacht. Zuständige Behörde ist die Bundesbank, die Meldungen erfolgen grundsätzlich durch den EU-Finanzdienstleister. Der inländische Zahlungsempfänger muss in der Regel Daten zuliefern. Falls innerhalb von vier Wochen keine Reaktion erfolgt, gilt die Zahlung als genehmigt. Maßgeblich ist die Definition in Artikel 1t der Verordnung 267/2012.Auch Bargeldtransfers fallen unter diese Regelungen.
Für bestimmte Fälle kann auf die formale Antragstellung für die Genehmigung verzichtet werden, weil die Bundesbank am 29. Februar 2012 bzw. am 2. Mai 2012 eine Allgemeine Genehmigung erteilt hat (Bundesanzeiger 18.05.2012). Diese ist in der Praxis allerdings ohne Bedeutung. Falls Zahlungen von iranischen Unternehmen über Finanzdienstleister außerhalb der EU zugunsten eines EU-Empfängers abgewickelt werden - und somit im Ausland bleiben - ist der Begünstigte in der EU meldepflichtig.
Informationspflicht des Begünstigten bei Zahlungen über Drittländer
Da die meisten iranischen Banken vom Iran-Embargo erfasst sind, gibt es faktisch keinen direkten Zahlungsverkehr zwischen der EU und Iran mehr. Daher kann eine in der EU ansässige Bank nicht erkennen, ob es sich um einen meldepflichtigen bzw. genehmigungspflichtigen Vorgang handelt. Ist der Auftraggeber verpflichtet, seiner Bank den Iran-Bezug einer Zahlung mitzuteilen, damit diese ihren Verpflichtungen nachkommen kann? Diese Frage hat die IHK Region Stuttgart der Deutschen Bundesbank gestellt. Nach Einschätzung der Bundesbank vom September 2012 „in Abstimmung mit der Bundesregierung“ ist diese Verpflichtung nicht direkt aus der Verordnung ableitbar. Trotzdem wird empfohlen, die eigene Bank darauf hinzuweisen. Die Bank wird die Informationen berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende Anträge unter Einbindung des Kontoinhabers stellen.
11. Frachtverkehr (teilweise ausgesetzt)
Handelsschiffe der IRISL können nicht mehr benutzt werden. Luftfracht mit Air Iran in Passagiermaschinen bleibt möglich.
12. Zollanmeldungen
Alle Ausfuhren nach Iran sind seit dem 1. Dezember 2010 formal (elektronisch) beim Zoll anzumelden. Mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldungen (z.B. für Sendungen von genehmigungsfreien Waren unter 1.000 Euro) sind nicht mehr möglich. Auch für kommerzielle Postsendungen sind Ausfuhranmeldungen erforderlich. Dies gilt unter anderem für Urkunden, Verträge oder sonstige Dokumente. Dabei ist laut Bundesfinanzministerium darauf zu achten, dass die Warenbezeichnung hinreichend aussagekräftig ist und zutreffende Warennummern übermittelt wurden, wie z.B.:
- "Baupläne und -zeichnungen für Maschine zur Herstellung von ..." [WN: 4906 00 00],
- "Verkaufskataloge" [WN: 4911 10 10],
- "Vertragsunterlagen über den Kauf einer ..." [WN: 4901 10 00 oder 4901 99 00],
- "Ausgefüllte Ursprungszeugnisse, die vor Warenausfuhr dem Warenempfänger zugestellt werden" [WN: 4901 10 00]
Im Zuge der verstärkten Überwachung von Ausfuhrsendungen und durch die Verfahrenslogik des elektronischen Zollsystems ATLAS-Ausfuhr müssen zusätzliche Kodierungen in der Ausfuhranmeldung erfolgen. Diese Kodierungen stehen unter anderem dafür, ob eine bestimmte Genehmigung für die Ausfuhr erforderlich ist oder nicht.
13. Erfüllungsverbot: Schutz vor Schadenersatzforderungen
Die Iran-Sanktionen beinhalten auch ein Erfüllungsverbot. Dadurch sollen EU-Unternehmen vor Schadenersatzforderungen iranischer Geschäftspartner geschützt werden, falls das EU-Unternehmen seinen Vertrag wegen der Sanktionen nicht mehr erfüllen darf.
14. Informationsquellen und Zusammenstellung der gesamten Rechtsgrundlagen
Das BAFA hat eine telefonische Auskunft zu technischen Fragstellungen im Zusammenhang mit den Iran-Sanktionen eingerichtet. Unter der Telefonnummer 06196 908 1870 können unverbindliche telefonische Auskünfte zu Fragestellungen technischer Art, die sich auf die Sanktionsmaßnahmen beziehen, vormittags (bis 13:00 Uhr) gestellt werden. Alternativ können Sie die Kontaktformulare auf der Internetseite des BAFA nutzen. Unter dem BAFA-Link finden Sie sämtliche Rechtgrundlagen und Warenlisten.
Fazit
- Prüfen Sie Iran-Geschäfte nach wie vor peinlich genau. Sie können davon ausgehen, dass bei jeder Betriebsprüfung ein Schwerpunkt auf dieses Thema gelegt wird.
- Auch ab 1. Juli 2015 wird es voraussichtlich Beschränkungen im Iranhandel geben