Markteintritt und Arbeitseinsatz
Berlin. Paris. Teheran. Arbeitnehmer können auf verschiedene Weisen an verschiedenen Orten eingesetzt werden. Sei es als "Markteroberer", die einen Auslandsmarkt für ein Unternehmen sichten und die zukünftigen Chancen ausloten sollen oder als feste und dauerhafte Mitarbeiter in einer Auslandsgesellschaft.
In Bezug auf den Iran zeigt die Praxis, dass nach der Vereinbarung des "Atomdeals" und der nunmehr anstehenden schrittweisen Aufhebung der Sanktionen zahlreiche Unternehmen mit Mitarbeitern in diesen (neuen) Markt drängen. Vielfach haben die Mitarbeiter zur Aufgabe, die örtlichen Potentiale hinsichtlich der jeweiligen Produkte zu erforschen und – falls sie dabei reüssieren – zeitnah zumindest eine Repräsentanz zu gründen.
Tätigkeit in Iran und Compliance
Hierbei ist zu beachten, dass die Mitarbeiter aus Gründen der Compliance, aber insbesondere auch aus dem Aspekt der Fürsorgepflicht durch die Unternehmen umfassend abgesichert sein sollten. Dies kann in Bezug auf den Iran durch die Beantragung einer "Ausstrahlung" gemäß § 4 SGB IV geschehen. Da mit dem Iran (noch) kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter über diesen Weg versicherungstechnisch abzusichern. Die Ausstrahlung ermöglicht hierbei den Fortbestand der deutschen Sozialversicherung trotz der Tätigkeit in Iran. Es ist daher möglich, in Teheran, Isfahan, Arak oder gar im Hafen von Bandar Abbas tätig zu werden und dennoch vergleichbar zu einer Tätigkeit in München, Berlin oder Hamburg sozialversichert zu bleiben. Hierdurch kann im ersten Schritt den Mitarbeitern – im zweiten Schritt und im Hinblick auf etwaige Regressansprüche aber auch den Unternehmen – ein umfassender Schutz angeboten werden. Die Unternehmen müssen sich hierbei lediglich im Klaren sein, dass ein Antrag auf Ausstrahlung, der bei der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu stellen ist, zu einer Doppelversicherung (Deutschland und Iran) und damit zu erhöhten Ausgaben führen kann.
Lokaler Vertrag in Iran
Eine weitere Option kann der Abschluss eines lokalen Vertrags zwischen dem Mitarbeiter und – falls vorhanden – einer lokalen Präsenz sein. Sodann ist jedoch darauf zu achten, dass die vorgenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV zugleich ihre Wirkung verliert und das deutsche Sozialversicherungsverhältnis nicht mehr als Pflichtverhältnis fortgeführt werden kann. Sodann besteht je nach gewünschtem Zeig der Sozialversicherung die Möglichkeit, den Mitarbeiter über freiwillige sowie private Versicherungsoptionen abzusichern.
Zusammenfassung und Empfehlung
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Iran für Mitarbeiter insbesondere dann zugleich ein spannendes als auch sicheres Land darstellt, wenn die Unternehmen zuvor ihre "Hausaufgaben" gemacht haben. Hierzu gehört neben einer Einweisung über die Sitten und Gebräuche des Gastlandes insbesondere eine umfassende sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Mitarbeiter. Hierdurch können etwaige spätere Regressforderungen vermieden und damit Compliance-Vorgaben eingehalten zugleich die Marktchancen des Iran durch aus Deutschland entsandte Mitarbeiter auf einer sicheren Basis ausgelotet werden.
In Bezug auf den Iran zeigt die Praxis, dass nach der Vereinbarung des "Atomdeals" und der nunmehr anstehenden schrittweisen Aufhebung der Sanktionen zahlreiche Unternehmen mit Mitarbeitern in diesen (neuen) Markt drängen. Vielfach haben die Mitarbeiter zur Aufgabe, die örtlichen Potentiale hinsichtlich der jeweiligen Produkte zu erforschen und – falls sie dabei reüssieren – zeitnah zumindest eine Repräsentanz zu gründen.
Tätigkeit in Iran und Compliance
Hierbei ist zu beachten, dass die Mitarbeiter aus Gründen der Compliance, aber insbesondere auch aus dem Aspekt der Fürsorgepflicht durch die Unternehmen umfassend abgesichert sein sollten. Dies kann in Bezug auf den Iran durch die Beantragung einer "Ausstrahlung" gemäß § 4 SGB IV geschehen. Da mit dem Iran (noch) kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen wurde, ist es sinnvoll, die Mitarbeiter über diesen Weg versicherungstechnisch abzusichern. Die Ausstrahlung ermöglicht hierbei den Fortbestand der deutschen Sozialversicherung trotz der Tätigkeit in Iran. Es ist daher möglich, in Teheran, Isfahan, Arak oder gar im Hafen von Bandar Abbas tätig zu werden und dennoch vergleichbar zu einer Tätigkeit in München, Berlin oder Hamburg sozialversichert zu bleiben. Hierdurch kann im ersten Schritt den Mitarbeitern – im zweiten Schritt und im Hinblick auf etwaige Regressansprüche aber auch den Unternehmen – ein umfassender Schutz angeboten werden. Die Unternehmen müssen sich hierbei lediglich im Klaren sein, dass ein Antrag auf Ausstrahlung, der bei der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse) zu stellen ist, zu einer Doppelversicherung (Deutschland und Iran) und damit zu erhöhten Ausgaben führen kann.
Lokaler Vertrag in Iran
Eine weitere Option kann der Abschluss eines lokalen Vertrags zwischen dem Mitarbeiter und – falls vorhanden – einer lokalen Präsenz sein. Sodann ist jedoch darauf zu achten, dass die vorgenannte Ausstrahlung nach § 4 SGB IV zugleich ihre Wirkung verliert und das deutsche Sozialversicherungsverhältnis nicht mehr als Pflichtverhältnis fortgeführt werden kann. Sodann besteht je nach gewünschtem Zeig der Sozialversicherung die Möglichkeit, den Mitarbeiter über freiwillige sowie private Versicherungsoptionen abzusichern.
Zusammenfassung und Empfehlung
Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Iran für Mitarbeiter insbesondere dann zugleich ein spannendes als auch sicheres Land darstellt, wenn die Unternehmen zuvor ihre "Hausaufgaben" gemacht haben. Hierzu gehört neben einer Einweisung über die Sitten und Gebräuche des Gastlandes insbesondere eine umfassende sozialversicherungsrechtliche Absicherung der Mitarbeiter. Hierdurch können etwaige spätere Regressforderungen vermieden und damit Compliance-Vorgaben eingehalten zugleich die Marktchancen des Iran durch aus Deutschland entsandte Mitarbeiter auf einer sicheren Basis ausgelotet werden.