II. Gründung und Eintragung einer Niederlassung
(Firmengründung im Iran)
Gründung und Eintragung einer Niederlassung
Gründung und Eintragung einer Niederlassung in Form einer
A. Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist die örtliche Niederlassung der Muttergesellschaft, die die Aufgaben der Muttergesellschaft unmittelbar vor Ort wahrnimmt. Diese Tätigkeiten vor Ort erfolgen im Namen und unter der Verantwortung der Muttergesellschaft.
Die erforderlichen Dokumente für die Gründung und Registrierung einer Zweigniederlassung: 1.Beschluss über die Gründung der Zweigniederlassung im Iran
[Muster - DE-PDF] 2.Andere Dokumente ...
B. Repräsentanz
C. Handelsvertretung
Handelsvertretung Der Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Alle drei unten genannten Vertretungsarten werden durch das Gesetz als Vertretungsvollmacht angesehen und die Vorschriften des Vertretungsrechts des iranischen Zivilgesetzbuches (§§ 656 ff) finden neben den Regelungen des iranischen Handelsgesetzbuches ebenfalls Anwendung.
Die ausländischen und iranischen Vertragsparteien können den Vertretungsvertrag ausführlich regeln und die anerkannten internationalen vertraglichen Bedingungen in den Vertretungsvertrag übernehmen, da zahlreiche gesetzliche Regelungen nicht zwingend sind. Es wird empfohlen, alle wichtigen Vereinbarungen vertraglich und notariell zu regeln und nichts dem Zufall zu überlassen.
Das noch gültige iranische Handelsbuch (iHGB) kennt drei Vertretungsarten:
1. Handelsmakler (Dalal)
Handelsmakler (Dalal) ist im iHGB in den §§ 320 bis 355 geregelt.
Der Handelsmakler vermittelt gegen Provision oder Courtage (Maklercourtage) Geschäfte im fremden Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
2. Kommissionär
Der Begriff Kommissionär im iHGB in den §§ 357 bis 376 geregelt.
Der Kommissionär handelt gegen Provision im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
3. Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist im iHGB nur knapp und unklar geregelt.
Der Handelsvertreter ist eine selbständige natürliche oder juristische Person und handelt gegen Provision in fremden Namen und für fremde Rechnung.
Das ausländische Unternehmen (Anbieter) beauftragt den Handelsvertreter, in seinem Namen und für dessen Rechnung gegen Provision Geschäfte im Iran zu vermitteln und abzuschließen.
A. u. B. Zweigniederlassung und Repräsentanz
Ausländische natürliche und juristische Personen, die in ihrem Heimatland rechtmäßig registriert sind, können sich im Iran in Form einer Zweigniederlassung (Branch) und Repräsentanz niederlassen.
Das Gesetz vom 12.11.1997 (21.08.1376) und dessen Durchführungsverordnung (DVO) vom 31. März 1999 (11.01.1378) regeln ihre Gründung und Tätigkeitsfelder.
[Gesetztext - (EN-PDF) - (DE-PDF) - (Farsi-PDF) ]
Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Zweigniederlassung und Repräsentanz können folgende Bereiche umfassen (§ 1 der DVO):
1.Kundendienst
2.Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
3.Durchführung von Studien und Vorbereitung der Investition der Gesellschaft im Iran
4.Kooperation mit den iranischen Fachdienstleistungs- und Ingenieurfirmen für die Durchführung der Projekte im Ausland
5.Steigerung der Exporte der Nichtölprodukte des Iran
6.Technische und Ingenieurdienstleistungen und Know how
7.Durchführung der genehmigten Tätigkeiten
Gründung und Eintragung einer Niederlassung
Gründung und Eintragung einer Niederlassung in Form einer
A. Zweigniederlassung
Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft ist die örtliche Niederlassung der Muttergesellschaft, die die Aufgaben der Muttergesellschaft unmittelbar vor Ort wahrnimmt. Diese Tätigkeiten vor Ort erfolgen im Namen und unter der Verantwortung der Muttergesellschaft.
Die erforderlichen Dokumente für die Gründung und Registrierung einer Zweigniederlassung: 1.Beschluss über die Gründung der Zweigniederlassung im Iran
[Muster - DE-PDF] 2.Andere Dokumente ...
B. Repräsentanz
C. Handelsvertretung
Handelsvertretung Der Vertreter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Alle drei unten genannten Vertretungsarten werden durch das Gesetz als Vertretungsvollmacht angesehen und die Vorschriften des Vertretungsrechts des iranischen Zivilgesetzbuches (§§ 656 ff) finden neben den Regelungen des iranischen Handelsgesetzbuches ebenfalls Anwendung.
Die ausländischen und iranischen Vertragsparteien können den Vertretungsvertrag ausführlich regeln und die anerkannten internationalen vertraglichen Bedingungen in den Vertretungsvertrag übernehmen, da zahlreiche gesetzliche Regelungen nicht zwingend sind. Es wird empfohlen, alle wichtigen Vereinbarungen vertraglich und notariell zu regeln und nichts dem Zufall zu überlassen.
Das noch gültige iranische Handelsbuch (iHGB) kennt drei Vertretungsarten:
1. Handelsmakler (Dalal)
Handelsmakler (Dalal) ist im iHGB in den §§ 320 bis 355 geregelt.
Der Handelsmakler vermittelt gegen Provision oder Courtage (Maklercourtage) Geschäfte im fremden Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.
2. Kommissionär
Der Begriff Kommissionär im iHGB in den §§ 357 bis 376 geregelt.
Der Kommissionär handelt gegen Provision im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung.
3. Handelsvertreter
Der Handelsvertreter ist im iHGB nur knapp und unklar geregelt.
Der Handelsvertreter ist eine selbständige natürliche oder juristische Person und handelt gegen Provision in fremden Namen und für fremde Rechnung.
Das ausländische Unternehmen (Anbieter) beauftragt den Handelsvertreter, in seinem Namen und für dessen Rechnung gegen Provision Geschäfte im Iran zu vermitteln und abzuschließen.
A. u. B. Zweigniederlassung und Repräsentanz
Ausländische natürliche und juristische Personen, die in ihrem Heimatland rechtmäßig registriert sind, können sich im Iran in Form einer Zweigniederlassung (Branch) und Repräsentanz niederlassen.
Das Gesetz vom 12.11.1997 (21.08.1376) und dessen Durchführungsverordnung (DVO) vom 31. März 1999 (11.01.1378) regeln ihre Gründung und Tätigkeitsfelder.
[Gesetztext - (EN-PDF) - (DE-PDF) - (Farsi-PDF) ]
Wirtschaftliche Tätigkeiten einer Zweigniederlassung und Repräsentanz können folgende Bereiche umfassen (§ 1 der DVO):
1.Kundendienst
2.Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
3.Durchführung von Studien und Vorbereitung der Investition der Gesellschaft im Iran
4.Kooperation mit den iranischen Fachdienstleistungs- und Ingenieurfirmen für die Durchführung der Projekte im Ausland
5.Steigerung der Exporte der Nichtölprodukte des Iran
6.Technische und Ingenieurdienstleistungen und Know how
7.Durchführung der genehmigten Tätigkeiten